Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Erklärung des Sperrvermerks müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen. (§51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz).  

Die Erklärung zum Sperrvermerk muss spätestens zum 30.06. eines Jahres beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils zum 01.09. bis 31.10.). Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich angehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.