Wir möchten Sie hiermit über die Einbehaltung der Kirchensteuer informieren.
Diese Informationen sind für Sie nur relevant, wenn Sie zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet sind.

 

Alle Kreditinstitute, und somit auch die Bank of Scotland, sind dazu verpflichtet, bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim BZSt anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim BZSt anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Sofern uns das BZSt meldet, dass Sie kirchensteuerpflichtig sind, wird der Kirchensteuerabzug für das Folgejahr automatisch vorgenommen.

Möglichkeit zum Widerspruch
- Sie können einen Sperrvermerk beim BZSt eintragen lassen, wenn Sie nicht möchten, dass das BZSt einer Bank Ihre Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit mitteilt. Dieser gilt unbegrenzt bis zum Widerruf. Den Sperrvermerk müssen Sie unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer auf dem dafür vorgesehenen Formblatt -Erklärung zum Sperrvermerk- einreichen, welches Sie auf der Internetseite des BZSt unter https://www.formulare-bfinv.de/ im Formularcenter finden. Nach Einrichtung des Sperrvermerks kann keine Bank Ihre Daten mehr abrufen. Somit erfolgt kein automatischer Kirchensteuerabzug.

Ein Sperrvermerk kann jederzeit beantragt werden. Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingegangen sein. Der Stichtag 31. August ist maßgeblich für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres. Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind. Die Kirchensteuerpflichtigen müssen in diesem Fall die Kirchensteuer weiterhin in der Einkommensteuererklärung aufführen. Bitte richten Sie Ihren Widerspruch nicht an die Bank of Scotland.

Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert.

Bei allgemeinen Fragen zum Thema kontaktieren Sie uns gern über das Kontaktformular.