Positionspapier zum Beschluss des Bundesrats vom 25.09.2015 zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie

 

Nach dem Beschluss des Bundesrates vom 25. September 2015 zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sollen Kreditgeber künftig auch freiwillige Versicherungen und andere Zusatzleistungen wie etwa die Restschuldversicherung (RSV) mit in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbeziehen. 


Die Bank of Scotland – Niederlassung Berlin – begrüßt diesen Schritt. Er dient allen Kreditkunden. Der effektive Jahreszins ist das Preisschild des Kreditprodukts, die dem Verbraucher die Gesamtbelastung besonders plastisch vor Augen führt und eine sachgerechte, vergleichbare und wirklich freie Verbraucherentscheidung erlaubt. Die oftmals extremen Preisunterschiede etwa zwischen Darlehen mit und ohne RSV könnten zukünftig leicht und schnell identifiziert werden. Expertenwissen, über das der weitaus größte Teil der Darlehenskunden nicht verfügt, ist nicht länger notwendig.

Die Bank of Scotland hat sich einer verantwortungsvollen Kreditvergabe für Verbraucher verpflichtet – auch und gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise und ihrer Folgen für das gestörte Vertrauen der Verbraucher in die Banken. Aus diesem Grund stellen wir unseren Kunden vor Abschluss eines Kreditvertrages Informationen zu allen wesentlichen Kreditbestimmungen in Textform vollständig zur Verfügung. Dazu zählt nach unserer Auffassung die Angabe des effektiven Jahreszinses inklusive sämtlicher Kosten des Kredits.

Das Nicht-Berücksichtigen sämtlicher Kosten führt in der Praxis zu folgenden Umständen:

  1. Kein Institut, das etwa den freiwilligen Abschluss einer Restschuldversicherung anbietet, weist die entsprechenden Prämien im Effektivzins aus. Diese erhöht den zu finanzierenden Betrag jedoch in der Regel um 10% und führt somit auch zu einer deutlich höheren Zinsbelastung des Kunden. 
  2. Im Beratungsgeschäft besteht die Gefahr der Falschberatung. Kunden werden vermeintlich freiwillige Leistungen als Pflichtprodukte präsentiert, ohne, dass dies eine Änderung des effektiven Jahreszinses nach sich zieht.
  3. Im Nicht-Beratungsgeschäft wird Interessenten suggeriert, dass der Abschluss eines Versicherungsprodukts vorteilhaft für die Kreditvergabe wäre, ohne die Vor- und Nachteile explizit darzustellen.
  4. Anbieter werden motiviert, nicht-kostendeckende Produkte in den Markt zu bringen. Hierbei werden Darlehenskunden mit einem viel zu niedrigen Effektivzins angelockt. Eine auskömmliche Marge wird allerdings erst durch den Abschluss einer Restschuldversicherung sowie die damit verbundene Provision erreicht.
     

Das ist eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des Verbrauchers, der allein schon deshalb diese zusätzlichen Kosten scheinbar immer freiwillig zahlt, weil er sie als solche schlechthin nicht zu erkennen vermag.

Durch den Vorschlag des Bundesrats werden diese legalen Schlupflöcher geschlossen. Ferner wird somit die Kreditvergabe nicht nur für die Verbraucher nachhaltig und verantwortungsvoll, sondern auch für das Institut selber. Deshalb ersuchen wir den Bundestag den Beschluss des Bundesrats ebenso zu unterstützen.

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