Freistellungsauftrag Voraussetzungen

Bestätigung zum Freistellungsauftrag:

  • Hiermit erteile ich Ihnen den Auftrag, meine bei Ihrem Institut anfallenden Kapitalerträge vom Steuerabzug freizustellen und/oder bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer zu beantragen.
  • Ich bestätige, dass ich die unten stehenden Hinweise zum Freistellungsauftrag nach EStG gelesen habe und diesen zustimme, sowie dass ich durch meinen Ehegatten / Lebenspartner zur Erteilung und / oder Änderung des Freistellungsauftrages bevollmächtigt bin (trifft nur auf zusammen veranlagte Kunden zu).

Hinweise zum Freistellungsauftrag nach EStG:

Die in dem Auftrag enthaltenen Daten und freigestellte Beträge werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§ 45 d EStG).

Ich versichere / Wir versichern, dass mein / unser Freistellungsauftrag zusammen mit Freistellungsaufträgen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen, das BZSt usw. den für mich / uns geltenden Höchstbetrag von insgesamt 1.000 Euro / 2.000 Euro nicht übersteigt. Ich versichere / Wir versichern außerdem, dass ich / wir mit allen für das Kalenderjahr erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 1.000 Euro / 2.000 Euro im Kalenderjahr die Freistellung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer in Anspruch nehme(n).

Die mit dem Freistellungsauftrag angeforderten Daten werden auf Grund von § 44a Absatz 2 und 2a, § 45b Absatz 1 und  45d Absatz 1 EStG erhoben. Die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist für die Übermittlung der Freistellungsdaten an das BZSI erforderlich.

Die  Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Identifikationsnummer ergeben sich aus § 139a Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz AO, § 139b Absatz 2 AO und § 45d EStG. Die Identifikationsnummer darf nur für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden. Der Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt nur bei Ehegatten / Lebenspartnern,  die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen und bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung i.S. des §26 Absatz 1 Satz 1 EStG vorliegen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist z.B. nach Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft oder bei dauerndem Getrenntleben zu ändern. Erteilen Ehegatten / Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, führt dies am Jahresende zu einer Verrechnung der Verluste des einen Ehegatten / Lebenspartners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen Ehegatten / Lebenspartner.

Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden.  Eine Herabsetzung bis zu dem im Kalenderjahr bereits genutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden. Der Freistellungsauftrag kann nur für sämtliche Konten bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Auftragnehmer gestellt werden.

Häufige Fragen Freistellungsauftrag